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Mit Rammschutz Unfälle vermeiden und Instandhaltungskosten senken

In vielen deutschen Betrieben „rummst“ es regelmässig. Mit viel Glück gibt es nur ein paar Kratzer am Lack – im schlimmsten Fall kann es jedoch zu ernsthaften Personenschäden kommen. Anfahren und -stossen sollte man also als Unfallursache nicht auf die leichte Schulter nehmen. Rammschutz- und Absperrsysteme sind der einfache und clevere Weg, Unfälle und Schäden im täglichen Betrieb zu vermeiden. Wir zeigen auf, welche Vorteile der Einsatz von Anfahrschutzprodukten bringt und auf welche gesetzlichen Vorgaben Sie achten sollten.

Warum Rammschutz, Anfahrschutz und Absperrungen Sinn machen

Arbeitsunfälle und Personenschäden verhindern

Machen wir uns nichts vor – im betrieblichen Alltag herrscht oft hoher Zeitdruck, gerade wenn es um den innerbetrieblichen Transport, Be- und Verladearbeiten geht. Gefährlich wird es dann, wenn Personenunfälle ins Spiel kommen. Laut Statistik der Unfallversicherung UVG sind in der Schweiz im Jahr 2019 29'046 Berufsunfälle im Zusammenhang mit Beförderungsmitteln für Personen- oder Gütertransport aufgetreten. Die durschnittlilchen laufenden Kosten belaufen Sich in diesem Bereich auf 253.8 Millionen CHF pro Jahr. Geht es beispielsweise um Staplerunfälle, sieht das häufigste Unfallgeschehen wie folgt aus: Ein Unfallopfer wird angefahren, eingequetscht oder überfahren. Aber auch das Anfahren eines ungesicherten Regals kann im schlimmsten Fall zum Einsturz und zu Personenschäden führen. Hier erweisen sich Absperr- und Rammschutzsysteme als einfache aber wirkungsvolle Massnahme für mehr Sicherheit im betrieblichen Ablauf. Sie übernehmen dabei u.a. Funktionen wie

  • die Trennung von Verkehrs- und Arbeitsbereichen
  • die Regelung des innerbetrieblichen Verkehrs
  • die Abgrenzung von Verkehrswegen gegenüber anderen Flächen (z. B. Lagerbereichen)
  • das Sichern von Lagereinrichtungen
  • das Freihalten von Durchfahrten
  • das Absperren von Gefahrenbereichen, Baustellen und temporären Hindernissen

Ungeplante Ausfall- und Reparaturkosten vermeiden

Absperrungen und Rammschutzsysteme kommen nicht nur dem Personenschutz zugute: Im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung sind sie eine wichtige Vorkehrung, um Schäden an Maschinen und Anlagen zu vermeiden. Der richtige Ramm- bzw. Anfahrschutz hilft effektiv dabei, Ausfall- und Reparaturkosten zu senken. Einen beschädigten Rammschutz auszuwechseln ist letztendlich einfacher und günstiger, als die Reparatur einer Produktionsanlage.

Versicherungsschutz gewährleisten

Die Installation von Anfahrschutzsystemen kann sich positiv auf Ihren Versicherungsschutz auswirken bzw. diesen erst ermöglichen. Sprechen Sie dazu mit Ihrem Sachversicherer. Nicht zuletzt sind Sie möglicherweise auch gesetzlich dazu verpflichtet, für ausreichenden Anfahrschutz und Absperrungen zu sorgen. Mehr dazu erfahren Sie im Folgenden.

Welche Gesetze und Richtlinien sind zu beachten?

Eine zentrale Rolle beim Thema Rammschutz und Absperrungen kommt der Gefahrenermittlung und Risikobeurteilung zu. Als Verantwortlicher des Unternehmens trägt der Arbeitgeber die alleinige Verantwortung für die von ihm eingesetzten Arbeitsmittel. Er hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefahren zu ermitteln und zu bewerten und daraus notwendige und geeignete Schutzmassnahmen abzuleiten. Dabei spezifiziert die ASA-Richtlinie (EKAS Richtlinie 6508), wie bei der Gefahrenermittlung und Risikobeurteilung vorzugehen ist.

Im Rahmen der allgemeinen Pflichten (Art. 3–10 VUV und Art. 3–9 ArGV 3) müssen alle Arbeitgeber die in ihren
Betrieben auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden ermitteln und die entsprechend erforderlichen Schutzmassnahmen und Anordnungen nach anerkannten Regeln der Technik treffen. Der Arbeitgeber hat die getroffenen Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen regelmässig zu überprüfen, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen.

Der Arbeitgeber muss die getroffenen Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen regelmässig überprüfen, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen.

Die Gefahrenermittlung und Risiko als Basis Ihrer Rammschutzmassnahmen

So ist die Gefahrenermittlung und Risikobeurteilung auch Ihre primäre Entscheidungsgrundlage für die Installation von Rammschutz und Absperrsystemen. Erkennen Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung entsprechende Risiken für Ihre Mitarbeiter, sollten Sie Rammschutz und Absperrungen als Teil Ihrer Massnahmenplanung in Betracht ziehen. Wichtig: Handeln Sie, noch bevor etwas passiert! Im Schadensfall müssen Sie der Unfallversicherung Ihr ordnungsgemässes Handeln nachweisen. Mit der Gefährdungsbeurteilung und der Umsetzung der darin festgelegten Arbeitsschutzmassnahmen leisten Sie daher auch einen wichtigen Beitrag zur Haftungsvorsorge.

Besondere Vorgaben für Verkehrswege

Generell sind Verkehrswege so einzurichten und zu betreiben, dass sie jederzeit sicher begangen bzw. befahren werden können. Gefährdungen für Mitarbeiter muss mit geeigneten Massnahmen entgegengewirkt werden. Werden Transportmittel auf Verkehrswegen genutzt, muss ein ausreichender Sicherheitsabstand für Fussgänger gewahrt werden. Auch müssen Verkehrswege für Fahrzeuge an Türen und Toren, Durchgängen, Fussgängerwegen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen. Beispielsweise sollten exponierte Regalstützen von Lagerregalen mit einem Anfahrschutz gesichert werden. Beachten Sie hierzu die relevanten SUVA-Informationen, insbesonder zur Planung innerbetriebliche Verkehrswege planen (SUVA-Link).

Auch gibt es abweichende bzw. ergänzende Anforderungen für Baustellen. Wenn es das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich macht, sind Geländer oder Leitplanken zur Abgrenzung zwischen niveaugleichen Verkehrswegen und umgebenden Arbeits- und Lagerflächen sowie zwischen Wegen für den Fussgänger- und Fahrzeugverkehr zu setzen.

Folgendes ist weiterhin zu beachten:

Regelmässige Prüfung

Nach Art 3 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3/Gesundheitsschutz) muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Massnahmen des Gesundheitsschutzes in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden und hat sie in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Auch Verkehrswege und Sicherheitseinrichtungen sind je nach Art und Häufigkeit der Benutzung und der vorhandenen Gefahren in regelmässigen Abständen auf ihre ordnungsgemässe Funktion zu prüfen und, falls notwendig, instand zu setzen. Diese Instandhaltung ist zu dokumentieren (VUV, Art. 32b).

Unterweisung der Beschäftigten

Die Beschäftigten müssen gefährdungsbezogen in die Benutzung der Verkehrswege und über die betrieblichen Verkehrsregeln unterwiesen sein.

Freihalten der Verkehrswege

Die erforderliche Mindestbreite der Verkehrswege muss ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.

Besondere Vorgaben für Lagereinrichtungen und Geräte

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch mechanische Gefährdungen durch Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander zu berücksichtigen. Die Gefahr des Versagens einer Lagereinrichtung durch Anfahren mit Transportmitteln sollte zwingend mit beachtet werden..

Anfahrschutzeinrichtungen für Lagereinrichtungen wie ortsfeste oder verfahrbare Regale und Schränke können diesbezüglich verwendet werden. Ortsfeste Regale, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- oder entladen werden, sind nach EN 15512 an ihren Eckbereichen – auch an Durchfahrten – durch einen mindestens 0,4 m hohen, ausreichend dimensionierten, nicht mit dem Regal verbundenen und mit einer gelb-schwarzen Gefahrenkennzeichnung versehenen Anfahrschutz zu sichern. Dies gilt nicht für die Innenseiten ortsfester Endregale bei verfahrbaren Einrichtungen. Als ausreichend dimensioniert kann ein Anfahrschutz angesehen werden, wenn er eine Energie von mindestens 400 Nm aufnehmen kann.

Besondere Vorgaben bei der Lagerung von Gefahrstoffen

Haben Sie im Betrieb mit Gefahrstoffen zu tun, sind i.d.R. besondere Gefahren zu berücksichtigen und somit unter Umständen auch weitere Richtlinien zu beachten. So gibt beispielsweise die EKAS Richtlinie 1825 (Richtlinie Brennbare Flüssigkeiten) ausdrücklich vor, Anlagen, Lager, Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungen, deren mechanische Beschädigung zu einer Gefahr führen kann, vor mechanischer Beschädigung zu schützen, da Beeinträchtigungen in diesem Bereich besonders gefährliche Auswirkungen auf Beschäftigte oder andere Personen nach sich ziehen.

Der Schweizer Leitfaden zur Lagerung gefährlicher Stoffe* sieht für die Verkehrswege in Lagern bei dei Lagerung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen folgendes vor: "Verkehrswege in Lagern sollten für den Personenverkehr eine Minimalbreite von 0.8 m (besser 1.2 m) und für den Staplerverkehr die Breite des Staplers zuzüglich 0.5 m auf jeder Seite des Staplers aufweisen. Lagereinrichtungen, deren mechanische Beschädigung zu einer Gefahr führen, sind ausreichend zu schützen, unter anderem mit Einrichtungen zum Anfahr- und Rammschutz."

*Herausgegeben von den Umweltfachstellen der Kantone der Nordwestschweiz (Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Solothurn), der Kantone Thurgau und Zürich sowie der Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ)

Besondere Vorgaben zur Kennzeichnung

Rot-weiss oder Gelb-schwarz? Absperrungen und Rammschutzsysteme weisen i.d.R. eine dieser wohlbekannten Farbvarianten auf. Aber wann wird welche verwendet?

Massgebende Norm in der Schweiz ist hiebei die SN EN 61310-1 (Anforderungen an sichtbare, hörbare und tastbare Signale). Eine gelb-schwarze Gefahrenkennzeichnung ist hierbei für ständige Hindernisse und Gefahrenstellen zu verwenden (z.B. Stellen, an denen besondere Gefahren des Anstossens, Quetschens oder Stürzens bestehen). Rot-weisse Streifen sollen dagegen vorzugsweise für die Kennzeichnung zeitlich begrenzter Hindernisse und Gefahrstellen (z.B. Baugruben) genutzt werden.

Mehr zu diesem Thema finden Sie in der SUVA-Broschüre 44007/Sicherheitskennzeichnung.

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