Gasflaschen gehören zu den ortsbeweglichen Druckgasbehältern und kommen in zahlreichen Branchen zum Einsatz. Zum Beispiel beim Schweissen in Werkstätten, bei Arbeiten im Labor oder als Kältemittel bei Kühl- und Gefrieranwendungen. Der Umgang mit Gasen birgt viele Gefahren – was sie in vielerlei Hinsicht anspruchsvoller in der Lagerung macht als flüssige Gefahrstoffe.
Beim Lagern von Druckgasbehältern wird unterschieden zwischen der Lagerung in Räumen und der Lagerung im Freien. Hier sind jeweils allgemeingültige sowie je nach Lagerort spezifische Sicherheitsvorschriften zu beachten. Im Folgenden nennen wir Ihnen einige der wichtigsten Anforderungen.
Achten Sie auf die Unterschiede! In vielen Betrieben müssen Gasflaschen bevorratet werden, um eine kontinuierliche Versorgung zu gewährleisten. Wenn Druckgasbehälter in Vorrat gehalten werden, so gilt dies als Lagerung. Als Bereitstellen dagegen gilt, wenn Sie gefüllte Gasflaschen in der jeweils erforderlichen Anzahl und Grösse bereit halten...
zum baldigen Anschluss an der Entnahmeeinrichtung (insofern dies für den Fortgang der Arbeiten erforderlich ist),
an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch,
auf Verladerampen oder -flächen zum baldigen Abtransport,
in Verkaufsräumen zur Darbietung des Warensortiments
Die Menge der bereitgestellten Gefahrstoffe ist von den Sicherheitsverantwortlichen stets auf ein sinnvolles, für den Fortgang der täglichen Arbeit notwendiges Minimum zu beschränken.
Gasflaschen können bei unsachgemässer Lagerung eine erhebliche Gefahr darstellen – zum Beispiel durch unkontrollierten Austritt von Gasen aufgrund von Beschädigungen des Druckgasbehälters oder Explosion bei grosser Hitzeeinwirkung. Daher sind Gasflaschen generell vor 5 Dingen zu schützen: Starker Erwärmung, Feuer, Korrosion, mechanischer Beschädigung und unbefugtem Zugriff.
Zunächst sind einige Anforderungen an den Standort des Gasflaschenlagers zu berücksichtigen – denn Gasflaschen dürfen nicht einfach an einer willkürlichen Stelle im Betrieb gelagert werden. Nicht zulässig ist die Lagerung von Gasflaschen in Treppenhäusern, engen Durchgängen oder Durchfahrten, Garagen, Arbeitsräumen und Räumen unter Erdgleiche. Verkehrs- und Fluchtwege dürfen durch gelagerte Gasflaschen nicht beeinträchtigt werden. Ebenso darf ein Gasflaschenlager dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein. Unbefugten ist das Betreten des Gasflaschenlagers zu verbieten. Das Gasflaschenlager ist unter Verschluss zu halten und entsprechende Verbotsschilder anzubringen. Schutzbereiche sind zu berechnen und entsprechend der von der gelagerten Gasart ausgehenden Gefahr zu kennzeichnen (z.B. EX). Gegebenenfalls sind dann auch alle im Schutzbereich eingesetzten Betriebsmittel ex-geschützt auszuführen.
Zu Anlagen und Einrichtungen, von denen Gefahren wie z.B. starke Erwärmungen ausgehen können, ist ein Sicherheitsabstand von mehr als fünf Metern einzuhalten. Wichtig: Der Schutzbereich darf sich nicht auf Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen erstrecken. Gruben, Kanäle, Bodenabläufe und Kellerniedergänge sind im Schutzbereich auszuschliessen. Werden brennbare Gase gelagert, gilt darüber hinaus: Keine Zündquellen im Schutzbereich. Zudem ist ein Feuerlöscher griffbereit vorzuhalten. In Lagerräumen für brennbare Gase muss mindestens eine Tür unmittelbar ins Freie führen.
Für die Zusammenlagerung verschiedener Gasarten im Freien gibt es keine Einschränkungen. Jedoch gibt es Beschränkungen für die Zusammenlagerung in Räumen – insbesondere, wenn entzündbare/entzündliche, oxidierende/brandfördernde und akut toxische bzw. giftige Gase gelagert werden. Achten Sie generell auf angemessene Sicherheitsabstände zwischen den verschiedenen Gasflaschen gemäß Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Um mechanische Gefährdungen zu verhindern, sollten Druckgasflaschen möglichst stehend gelagert werden. Bei Flüssiggasflaschen ist eine liegende Lagerung gar nicht zulässig. In jedem Fall sind die Gasflaschen so zu lagern, dass sie sicher stehen (bzw. liegen, wenn eine stehende Lagerung nicht umsetzbar ist) und gegen Fortrollen, Umfallen und Herabfallen gesichert sind. Gefährdungen durch Fahrzeuge oder andere Betriebsmittel müssen ausgeschlossen werden. Hier kann z.B. das Anbringen eines geeigneten Anfahrschutzes hilfreich sein. Achten Sie stets darauf, dass die Ventile der Gasflaschen mit Schutzkappen und ggf. Verschlussmuttern gesichert sind. Innerhalb des Lagers dürfen keine Gasflaschen umgefüllt, befüllt oder anderweitig Instand gesetzt werden.
In der Regel ist eine Lagerung von Gasflaschen im Freien die beste Alternative – denn hier kann eine ausreichende Belüftung auf ganz natürliche Weise umgesetzt werden. Als Lager im Freien gelten auch solche, die mindestens nach zwei Seiten offen sind, oder nur an einer Seite offen sind, wenn die Tiefe – von der offenen Seite aus gemessen – nicht grösser ist als die Höhe der offenen Seite. Eine Seite des Raumes gilt auch dann als offen, wenn sie aus Drahtgitter oder dergleichen besteht.
Gasflaschenschränke und Gasflaschencontainer zur Aussenaufstellung bieten hier optimale Bedingungen für die sichere und gesetzeskonforme Lagerung von Gasflaschen. Sie verfügen über Seitenwände aus Maschengitter oder Lüftungsschlitze in den Wänden, die eine natürliche Belüftung ermöglichen. Überdachungen sorgen für einen ausreichenden Witterungsschutz. Viele Gasflaschenschränke und –container sind zusätzlich mit Haltevorrichtungen oder Sicherungsketten ausgestattet, die effektiv helfen, ein Umfallen der Gasflaschen zu verhindern. Ein weiterer Vorteil: Gasflaschenschränke und -container sind in der Regel abschliessbar und erfüllen somit auch die Anforderung an ein vor unbefugtem Zugriff geschütztes Lager.
Ein Gasflaschenlager im Freien ist aus vielen Gesichtspunkten ideal, aber nicht immer umsetzbar. Unter Berücksichtigung zusätzlicher Schutzmassnahmen ist jedoch auch die Lagerung von Gasflaschen im Gebäude möglich. Neben einer ausreichenden Be- und Entlüftung müssen unter anderem auch folgende Anforderungen erfüllt sein:
Decken, Trenn- und Aussenwände von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend ausgeführt sein
Lagerräume müssen durch selbstschliessende feuerhemmende Türen gegenüber anschliessenden Räumen abgetrennt sein
In Lagerräumen für brennbare Gase dürfen nur elektrische Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden
Der Fussbodenbelag muss aus schwer entflammbarem Material bestehen
Zwischen Gasflaschen mit brennbaren Gasen und solchen mit brandfördernden Gasen muss in Lagerräumen ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden.
In Lagerräumen dürfen keine Gruben, Kanäle, Bodenabläufe und Schornsteinreinigungsöffnungen vorhanden sein
Der Abstand von Druckgasflaschen zu Heizkörpern u. ä. muss mindestens 0,50 m betragen
Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in geeigneten Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten gelagert werden. Eine sichere Möglichkeit zur Lagerung von Gasflaschen in Arbeitsräumen bieten nach EN 14470-2 typgeprüfte, feuerbeständige Gasflaschenschränke von DENIOS. In diesen dürfen gleichzeitig Druckgasbehälter verschiedener Gase gelagert und zum Entleeren angeschlossen werden. Eine zahlenmässige Einschränkung gibt es dabei nicht. Insofern ist bei der Lagerung brennbarer und brandfördernder Gase (z. B. Acetylen und Sauerstoff) in einem Sicherheitsschrank der ansonsten zwingend geforderte Sicherheitsabstand nicht einzuhalten. Sicherheitsschränke für Druckgasflaschen verfügen je nach Grösse im Deckenbereich des Schrankes über brandschutztechnisch zugelassene Durchführungen, weshalb eine Entnahme von Gasen aus den Druckgasflaschen über entsprechende Druckminderer möglich ist. In Räumen unter Erdgleiche dürfen maximal 50 gefüllte Druckgasbehälter gelagert werden, wenn sie z. B. in Sicherheitsschränken gelagert werden, die die Anforderungen EN 14470-2 erfüllen. Druckgasflaschenschränke vom Typ G90 sind in Deutschland Stand der Technik und machen die Lagerung, Bereitstellung und Entnahme und Lagerung von/aus Druckgasflaschen in Arbeitsräumen unkompliziert möglich.
Schränke für Druckgasflaschen müssen dauerbelüftet sein. Folgende Luftwechsel sind bei der Lagerung von Druckgasflaschen nach EN 14470-2 gefordert:
Eigenschaft | Geforderter Luftwechsel |
---|---|
Entzündbare und brandfördernde Gase | mindestens 10-facher Luftwechsel / h |
Giftige und sehr giftige Gase | mindestens 120-facher Luftwechsel / h |
Berücksichtigen Sie bei der Lagerung von Gasflaschen immer auch unbedingt Ihre Gefährdungsbeurteilung! Entsprechende Sicherheitsmassnahmen sollten stets im Einzelfall abgestimmt und umgesetzt werden. Denken Sie auch daran, Ihre Mitarbeiter regelmässig im Umgang mit Gasflaschen sowie über die Betriebsanweisungen gemäß Gefahrstoffverordnung zu unterweisen.
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