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Das Umweltschutzgesetz (USG) soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen – insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens – dauerhaft erhalten.
Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere:
Das Chemikaliengesetz (ChemG) soll das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen schützen. Es ist anwendbar auf den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen.
Dem Umgang mit Stoffen und Zubereitungen gleichgestellt ist der Umgang mit Mikroorganismen, soweit sie in Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln Verwendung finden.
Dieses europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) schützt den Menschen und die Umwelt beim Transport gefährlicher Güter. Neuausgabe ADR, gültig ab 1.1.2021.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
Das Arbeitsgesetz (ArG) ist – unter Vorbehalt der Artikel 2-4 – anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe.
Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes nur für einzelne Teile eines Betriebes gegeben sind, ist das Gesetz nur auf diese anwendbar.
Auf Arbeitnehmer, welche ein im Ausland gelegener Betrieb in der Schweiz beschäftigt, ist das Gesetz anwendbar, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
Das Sprengstoffgesetz (SprstG) Gesetz regelt den Verkehr mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver. Vorbehalten bleiben die kantonalen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften.
Das Strahlenschutzgesetz (StSG) bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen. Das Gesetz gilt für alle Tätigkeiten, Einrichtungen, Ereignisse und Zustände, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlen mit sich bringen können, insbesondere:
Als Umgang gelten das Gewinnen, Herstellen, Bearbeiten, Vertreiben, Einrichten, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen und jede andere Form des Weitergebens.
Auf Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 eine Bewilligung nötig ist, sind die Artikel 28-38 nicht anwendbar.
Der Bundesrat kann für Stoffe mit geringer Radioaktivität Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen.
Die Gewässerschutzverordnung (GSchV) soll ober- und unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen schützen und deren nachhaltige Nutzung ermöglichen. Diese Verordnung regelt:
Für radioaktive Stoffe gilt die Verordnung, soweit diese Stoffe biologische Wirkungen auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften zur Folge haben. Soweit diese Stoffe biologische Wirkungen auf Grund ihrer Strahlung zur Folge haben, gelten die Strahlenschutz- und die Atomgesetzgebung.
Die Störfallverordnung (StFV) soll die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen schützen. Sie gilt für:
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) regelt die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung von Personen, welche für die Verminderung von Gefahren tätig sind, die sich aus dem Verpacken, Einfüllen, Versenden, Laden, Befördern oder Entladen gefährlicher Güter für Personen, Sachen und die Umwelt ergeben können (Gefahrgutbeauftragte).
Diese Verordnung gilt für Unternehmungen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördern oder sie in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen.
Die Vollzugsbehörde kann Seilbahnen auf Grund ihres Gefahrenpotentials im Einzelfall der Verordnung unterstellen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf die Rheinschifffahrt.
Die Luftreinhalteverordnung (LRV) soll Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen. Sie regelt:
Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVa) soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden.
Sie regelt:
Sie gilt nicht:
Vorbehalten bleiben:
Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) gilt für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen.
Ein Betrieb im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob feste Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind.
Die Chemikalienverordnung (ChemV) regelt:
Die Chemikalien-Ansprechperson nach Artikel 25 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 stellt die Information zwischen den zuständigen Vollzugsbehörden und dem Betrieb oder der Bildungsstätte sicher. Sie muss gewährleisten, dass:
Die Sprengstoffverordnung (SprstV) gibt vor, dass Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände ungeachtet der gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Eigenschaften der in ihnen enthaltenen Stoffe ausschliesslich nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verpacken und zu kennzeichnen sind. Ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube. Die Vernichtung und die Entsorgung richten sich nach den Artikeln 107-109 dieser Verordnung.
Die Vorschriften der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 und der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 bleiben vorbehalten.
Jeder Kanton hat eine eigene Verfassung und eigene gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Behörde. Hier sind Gesetze geregelt wie:
Kantonale Gesetze und Verordnungen sind in der Regel über das Internetportal des jeweiligen Kantons greifbar.
Diese Wegleitungen vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO erläutern die Regelungen und zeigen an praktischen Beispielen, wie sie zu interpretieren und anzuwenden sind.
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